Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
Die folgenden AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Firma goPrint GmbH (Wilfrid Sons), Vor dem Westtor 1, 99947 Bad Langensalza, im folgenden Auftragnehmer genannt, über die Website www.goprint.de, wenn der Kunde seine Rechnungsanschrift in Deutschland hat. Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeführt. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragschlusses gültige Fassung.
§ 2 Schriftformerfordernis
Abweichende Regelungen von diesen AGB bedürfen der rechtsverbindlichen, schriftlichen Bestätigung.
§ 3 Unwirksamkeit fremder AGB
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, insbesondere "Einkaufsbedingungen" oder "Lieferbedingungen", werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil. Einem ausdrücklichen Widerspruch bedarf es nicht.

II. Auskünfte

§ 4 Auskünfte
Auskünfte zur Beantwortung von Fragen sind Ratschläge und technische Beschreibungen in mündlicher, fernmündlicher, schriftlicher oder bildlicher Form, egal ob öffentlich zugänglich oder persönlich erteilt.
§ 5 Haftungsausschluss
Auskünfte sind grundsätzlich unverbindlich. Eine Haftung seitens goPrint GmbH für erteilte Auskünfte besteht nicht.

III. Angebote

§ 6 Art des Angebots
Angebote im Sinne dieser AGB sind alle Beschreibungen der Produkte und Dienstleistungen, die goPrint GmbH für Dritte in deren Auftrag herstellt bzw. ausführt und die in Form individueller schriftlicher Preis- und Leistungsbeschreibung an einen bestimmten Empfänger auf dessen Anfrage übermittelt werden. Sie sind stets freibleibend. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind die Preise des Auftragnehmers Nettopreise. Sie enthalten keine gesetzliche Mehrwertsteuer und gelten ab Dienstleister. Auch schließen diese nicht die Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
§ 7 Angebote an mehrere Empfänger
Angebote sind auch diejenigen, die in Form von Werbeaussendungen (Katalogen, Preislisten, Mailings), in Presse, Funk und Fernsehen oder in elektronischer Form (per eMail oder unter www.goprint.de) veröffentlicht werden und an eine Vielzahl von Empfängern gerichtet sind.
§ 8 Ausschluss der Zusicherung von Eigenschaften
Vertragsgegenstand sind stets die Produkte, wie sie in der Auftragsbestätigung oder im Angebot beschrieben sind. Ein darüber hinausgehender Verwendungszweck oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von goPrint GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die in öffentlichen Angeboten gemäß § 7 gemachten Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen oder sonstige Leistungen, sind nur als Näherungswerte zu verstehen. Sie stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, außer sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
§ 9 Auftragsdaten als Angebotsgrundlage
Die in individuellen Angeboten gemäß § 6 genannten Preise und Vereinbarungen beziehen sich nur auf die zugrunde liegenden Auftragsdaten.
§ 10 Angebotsfrist
Druckauftrag und Druckunterlagen, insbesondere die Druckdaten, müssen spätestens am letzten Tag der im Angebot genannten Frist bei goPrint GmbH eingegangen sein. Dies gilt auch für einen ausdrücklich benannten Zeitraum im Rahmen von Sonderaktionen.
§ 11 Vorbehalt von Änderungen
Die Angebote sind frei bleibend. So können jederzeit, ohne Vorankündigung, Leistungsbeschreibungen und Preise geändert werden.
§ 12 Offenkundiger Irrtum
In keinem Falle bindet offenkundiger Irrtum goPrint GmbH.

IV. Auftragserteilung und Auftragsannahme

§ 13 Zustandekommen des Auftrags
Der Auftrag ist im Sinne dieser AGB zustande gekommen, wenn er per eMail, schriftlich per Post, per Fax oder mündlich oder fernmündlich ebenso wie durch Übersendung der Auftragsdaten im Internet-Shop erteilt wurde. Aufträge sind bindende Anträge des Auftraggebers für den Abschluss eines Vertrages im Sinne von § 145 BGB.
§ 14 Auftragserteilung durch Übersendung der Druckunterlagen
Als Auftrag gilt die Übertragung von Druckunterlagen in jeglicher Form, insbesondere durch elektronische Übermittlung oder auf Datenträgern. Es gilt auch als Auftrag, wenn der Wille erkennbar ist, dass nach diesen Daten Drucksachen in einer bestimmten Quantität und Qualität hergestellt werden sollen. Gibt es keine weiteren Angaben, so gilt in diesem Falle der bei goPrint GmbH übliche Preis. Der nächste realisierbare Fertigstellungstermin in der Produktionsplanung gilt als Auftragsbestandteil.
§ 15 Annahme des Auftrags
Der Auftrag gilt als angenommen, wenn eine Auftragsbestätigung von goPrint GmbH abgesandt wurde. Ebenso gilt der Beginn der mit der Auftragsausführung verbundenen Arbeiten als Auftragsannahme.
§ 16 Annahme des Auftrags ohne Annahmeerklärung
Im Sinne von § 151 BGB verzichtet der Auftraggeber mit der Auftragserteilung auf eine Erklärung von goPrint GmbH über die Annahme seines Auftrages. Der Vertrag gilt, für den Fall der Unwirksamkeit dieses Verzichts, mit Zugang der goPrint GmbH-Auftragsbestätigung per Post, Fax oder E-Mail beim Auftraggeber als geschlossen.
§ 17 Auftragsbestätigung als neues Angebot
Ändert sich ein Auftragsumfang in wesentlicher Hinsicht, so gilt die goPrint GmbH-Auftragsbestätigung als neues Angebot. Die Genehmigung dieser Auftragsbestätigung durch gleich lautende Erklärung des Auftraggebers gilt als Annahme des Angebots, mit dem der Vertrag geschlossen ist.
§ 18 Vertragsschluss durch Annahme von Lieferung oder Leistung
Spätestens mit Annahme der von goPrint GmbH gelieferten Ware gilt der Vertrag zwischen goPrint GmbH und dem Auftraggeber oder der vom Auftraggeber benannten Dritten als zustande gekommen. Dies gilt auch für die von goPrint GmbH erbrachten Dienstleistungen.
§ 19 Rücktritt vom Vertrag durch goPrint GmbH
Es werden keine Aufträge bearbeitet, die gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, gegen Rechtsvorschriften, gegen ethische Grundwerte oder Rechte eines Dritten verstoßen.

V. Haftung des Auftraggebers

§ 20 Gesamtschuldnerische Haftung der Auftraggeber
Für die Zahlung der von goPrint GmbH fakturierten Rechnungsbeträge und der sonstigen Kosten haften der oder die Auftraggeber im gesamten Umfang für alle Rechtsfolgen aus dem Auftrag.
§ 21 Besteller und Empfänger als Auftraggeber
Der Auftraggeber gilt auch als Besteller, wenn Aufträge an Dritte ausgeliefert werden. Erfolgt die Lieferung zu Gunsten dieser Dritten oder ist der Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme und weitere Verwendung der Lieferung in anderer Weise bereichert, so gelten Besteller und Empfänger der Lieferung gemeinschaftlich als Auftraggeber. Der Besteller eines solchen Auftrages versichert mit der Erteilung stillschweigend, dass ihm das Einverständnis des Lieferungsempfängers vorliegt.
§ 22 Besteller und Rechnungsempfänger als Auftraggeber
Besteller und Rechnungsempfänger gelten als gemeinschaftliche Auftraggeber, wenn sie Bestellungen auf Rechnung Dritter, egal ob im eigenen oder fremden Namen, ausführen. Soll eine bereits fakturierten Rechnung auf einen anderen Rechnungsempfänger auf Wunsch des Auftraggebers geändert werden, bedeutet dies den stillschweigenden Schuldbeitritt dieses Rechnungsempfängers. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Auftraggeber gleichzeitig, dass ihm das Einverständnis des neuen Rechnungsempfängers vorliegt.

VI. Prüfausdrucke

§ 23 Prüfausdruck der Druckdaten
Den Druckdaten ist vom Auftraggeber ein Ausdruck auf Papier beizufügen. Maßgeblich für die Pflichten goPrint GmbH, die sich aus der Kenntnis dieses Ausdrucks ergeben, ist dessen Qualität zum Zeitpunkt des Zugangs bei goPrint GmbH. Bei Faxübertragung des Prüfausdruckes gilt der Zeitpunkt des Zugangs des Faxausdruckes auf dem bei goPrint GmbH hierfür verwendeten Empfangsgerät. Als Qualität gilt diejenige, die bei einem Gerät dieser Art und Güte üblich ist.
§ 24 Verzicht auf den Prüfdruck der Druckdaten bei PDF und JPG
Bei Aufträgen aus öffentlich beworbenen Angeboten verzichtet goPrint GmbH, abweichend von den Bestimmungen des § 23, auf einen Ausdruck der Druckdaten, wenn der Auftraggeber diese als Datei im PDF- oder im JPG- bzw. JPEG-Format zur Verfügung stellt. In diesen Fällen ist die Qualität der Bildschirmansicht oder des Ausdrucks maßgeblich, die sich auf den bei goPrint GmbH verwendeten Ausgabegeräten von diesen Dateien darstellen lässt.
§ 25 Unverbindlichkeit der Prüfausdrucke
Für den Druck haben die Ausdrucke des Auftraggebers oder andere von ihm zur Verfügung gestellte Muster keinerlei Verbindlichkeit. Sie dienen lediglich der Prüfung der Druckdaten. Nur von goPrint GmbH erstellte Prüfausdrucke werden als standverbindlich anerkannt ("Proofausdrucke"). Gegen Vergütung kann der Auftraggeber von goPrint GmbH die Erstellung eines Proofs verlangen. Technisch bedingt ist eine Farbverbindlichkeit von Mustern, auch von den bei goPrint GmbH erzeugten Proofs, ausgeschlossen.
§ 26 Proof als Druckmuster
Gegen besondere Vergütung kann der Auftraggeber von goPrint GmbH die Herstellung seiner Drucksachen nach dem von goPrint GmbH erstellten Proof verlangen. Entsprechend der unterschiedliche Beschaffenheit von Gerät und Bedruckstoff und den damit bedingten Toleranzgrenzen ist in diesen Fällen der Proof gegenüber dem Auflagendruck verbindliche Vorlage für das Druckergebnis. goPrint GmbH informiert unverzüglich den Auftraggeber, falls sich ein dem Proof entsprechendes Druckergebnis beim Auflagendruck nicht erzielen lässt.
§ 27 Druck in Sammelformen
Eine Berücksichtigung von Druckmustern beim gemeinsamen Druck von Drucksachen verschiedener Auftraggeber in einer Druckform (Sammelform) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Es wird in diesen Fällen nach DIN ISO 12647 gedruckt, einer festgelegten Standardisierung für den Offsetdruck mit Prozessfarben. Diese Standardisierung wurde vom Forschungsinstitut der grafischen Industrie (FOGRA) gemeinsam mit dem Bundesverband für Druck und Medien (bvdm) entwickelt und festgelegt. Eine Farbabweichung des Druckergebnisses von bis zu 10% des Farbwertes der angelegten Datei liegt aufgrund der Sammeldruckform im Toleranzbereich und stellt keinen Reklamationsgrund dar.
§ 28 Verbindlichkeit von Maschinenandrucken
Gegen besondere Vergütung kann der Auftraggeber von goPrint GmbH die Erstellung eines Maschinenandrucks verlangen. Der Auftraggeber hat dann das vertretbare Recht auf Anwesenheit beim Maschinenandruck. Nur die hergestellten Andrucke eines Auftrages, die auf der für den Druck der gesamten Auflage bestimmten Druckmaschine hergestellt werden, sind in den Grenzen des jeweils aktuellen Standes der Drucktechnik verbindlich.

VII. Druckfreigabe

§ 29 Druckfreigabe
Mit der Übersendung druckreifer Daten gilt die Druckfreigabe (Imprimatur) grundsätzlich schon als erteilt. Die Imprimatur gilt auch als erteilt, wenn goPrint GmbH mit der Herstellung eines Proofs oder eines Maschinenandrucks beauftragt wurde und der Auftraggeber nach Kenntnisnahme des Proofs oder des Maschinenandrucks ihr nicht unverzüglich widerspricht. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druck- bzw. Fertigungsfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. Wird die Übersendung eines Ausfallmusters nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf Fehler durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Druck-, Stanz- und Prägewerkzeugen sind Änderungen nur in begrenztem Umfang möglich und werden gesondert berechnet

VIII. Besondere Vergütungen

§ 30 Vergütungen bei Änderung des Auftrags
Werden vom Auftraggeber nach der Auftragsannahme noch nachträglich Änderungen veranlasst, so werden diese einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten: Änderungen der kaufmännischen Auftragsdaten, z.B. Rechnungsempfänger, Lieferanschrift, Versandart oder Zahlungsweges aber auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Es wird eine Bearbeitungsgebühr je Änderung berechnet, zusätzlich zur regelmäßigen Vergütung.
§ 31 Vergütungen von Vorarbeiten
Vom Auftraggeber veranlasste Vorarbeiten wie Entwürfe, Korrekturabzüge, Proofs, Skizzen, elektronische Datenübermittlungen, Probesatz, Probedrucke, Änderung angelieferter oder übertragener Daten werden berechnet.
§ 32 Vergütungen von Vorarbeiten ohne Auftrag
Ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber ist goPrint GmbH nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, notwendige Vorarbeiten, insbesondere Arbeiten an den Druckdaten, selbständig auszuführen, wenn diese im wirtschaftlichem Interesse des Auftraggebers liegen oder der Einhaltung des Fertigstellungstermins des Auftrages dienen. Sollten diese Arbeiten, die nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand berechnet werden, Mehrkosten in Höhe von zehn v.H. gegenüber der vereinbarten Vergütung für den Auftrag übersteigen, holt goPrint GmbH für den Teil dieser Mehrkosten, die zehn v.H., mindestens aber 29,00 Euro betragen, vorab die Zustimmung des Auftraggebers ein.
§ 33 Vergütungen bei Vertragsrücktritt
Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht goPrint GmbH zu wenn: es zum Vertragsrücktritt durch goPrint GmbH aus wichtigem Grunde kommt, goPrint GmbH den Vertragsrücktritt des Auftraggebers auf dessen Wunsch genehmigt oder die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Lieferung der Druckdaten durch den Auftraggeber erfolgt. Zusätzlich zur regelmäßigen Vergütung, also bis zur erbrachten Leistung durch goPrint GmbH, wird in diesen Fällen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 17,40 Euro berechnet.
§ 34 Versandkosten
Versandkosten wie Verpackung, Fracht, Porto oder Versicherung sind goPrint GmbH zu ersetzen bzw. zu vergüten.

IX. Grundsätze der Auftragsausführung

§ 35 Handelsbrauch
Sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde gelten im kaufmännischen Verkehr die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden).
§ 36 Haftung des Auftraggebers für die Druckdaten
Auf der Grundlage der vom Auftraggeber gelieferten Druckdaten führt goPrint GmbH alle Aufträge, sofern ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde, aus. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten haftet in vollem Umfang der Auftraggeber, auch wenn Fehler in der Datenübertragung oder beim Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht von goPrint GmbH zu verantworten sind.
§ 37 Ausschluss der Prüfungspflicht
Daten, Datenträger und übertragene Daten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens goPrint GmbH. Dies gilt auch für Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten. Für offensichtliche Mängel an den Zulieferungen, insbesondere Druckdaten, die nicht lesbar oder nicht verarbeitungsfähig sind, gilt dies nicht.
§ 38 Datensicherheit
Die neuesten, dem technischen Stand entsprechende Schutzprogramme gegen Computerviren sind bei Datenübertragungen bzw. Datenübergabe auf Datenträgern vom Auftraggeber vor Übersendung einzusetzen.
§ 39 Datensicherung
goPrint GmbH ist nicht verpflichtet, Kopien der gelieferten Daten anzufertigen. Dieses obliegt allein dem Auftraggeber.

X. Vorauszahlung

§ 40 Vorauszahlung
Vor Auftragsannahme kann bei allen Aufträgen Vorauszahlung oder Sicherstellung durch Bankbürgschaft verlangt werden.
§ 41 Zahlungsanspruch nach Auftragsannahme
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann goPrint GmbH auch nachträglich Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die weitere Arbeit einstellen. Diese Rechte stehen goPrint GmbH auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung anderer Rechnungen an goPrint GmbH in Verzug befindet oder trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.

XI. Fertigstellungstermine

§ 42 Unverbindlichkeit geplanter Fertigstellungstermine
Vorbehaltlich eines reibungslosen Betriebsablaufs sind die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Termine als voraussichtliche Fertigstellungstermine unverbindlich. Sie entsprechen dem jeweiligen Planungsstand.
§ 43 Ausschluss von Schadenersatz
goPrint GmbH haftet nicht für die Einhaltung der Liefertermine, ebenso sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers oder Dritter wegen der Nichteinhaltung verbindlicher Termine durch goPrint GmbH ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn der Auftraggeber hat diese schriftlich unter Setzung einer weiteren angemessenen Frist angedroht.
§ 44 Frist zur Leistung oder Nacherfüllung
Sollte der voraussichtlichen Fertigstellungstermin nicht eingehalten werden, so ist goPrint GmbH eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Frühestens mit dem dritten Werktag nach Ablauf des ursprünglich geplanten Fertigstellungstermins endet diese Frist. Für eine Weiterverarbeitung der Drucksachen die über bloßes Schneiden und Falzen hinaus geht, z.B. Veredelung, sind mindestens drei weitere Werktage hinzuzurechnen.
§ 45 Frist bei regelmäßig wiederkehrenden Terminen
Hängt das Entgelt für ein Produkt von der Einhaltung eines bestimmten Fertigstellungstermins ab, so richtet sich dieses Entgelt nach dem tatsächlich verwirklichten und nicht nach dem voraussichtlichen Fertigstellungstermin. Handelt es sich bei dem nicht eingehaltenen Fertigstellungstermin um einen in kalendarischen Abständen wiederkehrenden und in öffentlichen Angeboten gemäß § 7 beworbenen Termin, der die Herstellung eines bestimmten Produkts in Sammelformen bündelt, so gilt die Fertigstellung zum nächsten veröffentlichten regelmäßigen Termin als genügend.
§ 46 Rücktritt vom Vertrag bei Nichteinhaltung der Frist
Läuft die zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzten Frist fruchtlos aus, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Alle bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber bestellten und bereits abgenommenen Lieferungen oder Leistungen darf goPrint GmbH berechnen.
§ 47 Fixtermine
Fixterminen können mit einem angemessenen Aufschlag von mindestens 10 v.H. auf den Angebotspreis zustande kommen. Sie gelten grundsätzlich ab Werk. Die vereinbarte Auftragsfertigstellung im Sinne von § 361 BGB ist nur gültig, wenn sie von goPrint GmbH schriftlich als Fixtermin ("verbindlicher Termin") bestätigt wurde. Fällt der zugesagte Fixtermin auf einen Feiertag, so verschiebt sich der Fixtermin automatisch auf den nächsten Werktag.
§ 48 Rechtsfolgen der Nichteinhaltung von Fixterminen
Der Auftraggeber kann sofort kostenfrei vom Auftrag zurücktreten, wenn goPrint GmbH den Fixterminen nicht einhält. Alle bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber bestellten und bereits abgenommenen Lieferungen oder Leistungen darf goPrint GmbH berechnen. Bis zur Höhe des Auftragswertes haftet goPrint GmbH zusätzlich für Schäden, die dem Auftraggeber oder einem Dritten durch die Nichteinhaltung des Fixtermins entstehen. Ansprüche, die darüber hinausgehen, sind ausgeschlossen.
§ 49 Höhere Gewalt
Die Lieferfrist verlängert sich für alle Fälle höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse, die die Fertigstellung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von goPrint GmbH zu vertreten sind. Hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeglicher Art, insbesondere Störungen in den Datenleitungen, sowie Verkehrsstörungen. Dies gilt auch, wenn das Hindernis bei einem der Vertragspartner des Auftragnehmers eintritt. Höhe Gewalt berechtigt goPrint GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag, soweit noch nicht erfüllt, ganz oder teilweise zurückzutreten. Nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung ist eine Kündigung durch den Auftraggeber in diesen Fällen frühestens nach zwei Wochen möglich, jedoch nur dann, wenn ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten ist. Eine Haftung durch goPrint GmbH ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
§ 50 Verzug des Auftraggebers
Befindet sich der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug, verlängert sich die Lieferfrist ebenfalls um diesen Zeitraum. goPrint GmbH ist darüber hinaus berechtigt, bei verspätete Datenanlieferung vom Vertrag zurückzutreten, unter Schadensersatzpflicht des Auftraggebers.

XII. Versand

§ 51 Gefahrenübergang beim Versand
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendungen an die den Transport durchführende Person oder Firma übergeben worden sind, oder Waren oder vom Auftraggeber eingebrachte Gegenstände in dessen Auftrag zurückgesandt oder ausgeliefert werden.
§ 52 Haftungsausschluss für den Frachtführer
Im Namen und auf Gefahr des Auftraggebers beauftragt goPrint GmbH, unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt auf eigene Rechnung, jedoch dritte Unternehmen (Frachtführer) mit dem Versand, für deren Tätigkeit jegliche Haftung durch goPrint GmbH ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für die mit dem Auftraggeber vereinbarten Auslieferungstermine, es sei denn goPrint GmbH hätte grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 53 Versicherung des Frachtführers
Das Versandgut ist unabhängig von seinem tatsächlichen Warenwert nur im üblichen Umfang zu den jeweils geringsten versicherbaren Wert versichert. Auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers und zu dessen Lasten kann goPrint GmbH zusätzliche Versicherungen und höhere Versicherungssummen abschließen. Für den Versand der Waren gelten die jeweiligen Speditionsbedingungen des Frachtführers.
§ 54 Abtretung der Ansprüche gegen den Frachtführer
Der Auftraggeber tritt vorsorglich etwaige Regressansprüche gegen das mit Auslieferung bzw. Versand beauftragte Unternehmen, egal aus welchem Grunde, treuhänderisch an goPrint GmbH ab. goPrint GmbH nimmt die Abtretung hierdurch an. Im Falle der Verwirklichung solcher Ansprüche wird goPrint GmbH diese nach bestem Wissen und Gewissen mit geschäftsüblicher Sorgfalt verfolgen und dem Auftraggeber die jeweils eingebrachten Beträge gutschreiben.

XIII. Annahme und Rechnungslegung

§ 55 Holschuld des Auftraggebers
Es gilt die Holschuld des Auftraggebers für die von goPrint GmbH hergestellten Waren und erbrachten Leistungen.
§ 56 Bedeutung der Rechnung
Nach Fertigstellung der von goPrint GmbH hergestellten Waren und erbrachten Leistungen wird die Rechnung ausgestellt und setzt somit den Auftraggeber ab Fertigstellung in Annahmeverzug.
§ 57 Genehmigung und Änderung der Abrechnung
goPrint GmbH kann bis spätestens vier Monate nach Fertigstellung der Ware oder Leistung eine neue, berichtigte Rechnung ausstellen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung vom Auftraggeber als genehmigt, es sei denn, sie wird zuvor unter Angabe der Beanstandungen bei goPrint GmbH gerügt. Diese Frist berührt nicht die Pflicht zur Zahlung oder die Pflicht zur Mängelrüge innerhalb der in diesen AGB bestimmten kürzeren Fristen. Für spätere Rechnungsänderungen, die aus steuerrechtlichen Gründen von goPrint GmbH nicht verweigert werden können, hat der Auftraggeber goPrint GmbH die Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Änderung der Rechnung entstehen. Unter dem Vorbehalt etwaigen Irrtums erfolgt die Rechnungslegung.
§ 58 Annahmeverzug
Für die Dauer des Annahmeverzuges des Auftraggebers oder des von ihm benannten Empfängers der Lieferung ist goPrint GmbH berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern. Hierzu kann sich goPrint GmbH auch eines Lagerhalters bedienen und die dadurch anfallenden Lagerkosten sowie die durch Annahmeverweigerung bei Auslieferung ggf. entstehenden zusätzlichen Transportkosten zu Lasten des Auftraggebers berechnen.

XIV. Eigentumsvorbehalt

§ 59 Voraussetzung des Eigentumsvorbehalts
Unter Kaufleuten bzw. bei Lieferungen für den Geschäftsbetrieb des Empfängers gilt, dass die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden goPrint GmbH-Forderungen gegen den Auftraggeber Eigentum von goPrint GmbH bleibt.
§ 60 Weiterveräußerung trotz Eigentumsvorbehalts
Nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an goPrint GmbH ab, goPrint GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für goPrint GmbH bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., so ist goPrint GmbH auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Überbesicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
§ 61 Vorbehaltseigentum
Gemäß § 950 BGB ist goPrint GmbH bei der Be- oder Verarbeitung gelieferter und im Eigentum Dritter stehender Waren als Hersteller anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. goPrint GmbH`s Miteigentumsanteil ist auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt, wenn Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt sind. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

XV. Zahlung

§ 62 Zahlungsverzug
Der Auftraggeber kommt automatisch einen Monat nach Fertigstellung der Ware oder Leistung durch goPrint GmbH in Zahlungsverzug, wenn die Zahlung nicht unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgt.
§ 63 Verzugsschaden
Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung gegenüber goPrint GmbH in Verzug, so beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB, es sei denn goPrint GmbH hat seine Leistung für den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers erbracht. In diesem Falle beträgt der Verzugszins acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Weist goPrint GmbH nach, dass durch den Verzug ein höherer Schaden entstanden ist, insbesondere weil goPrint GmbH selbst bei einer Bank Kredit nehmen musste, so steht goPrint GmbH die Geltendmachung des höheren Schadens zu.
§ 64 Schecks und Kreditkarten
Fremdkosten, die mit der Scheck- bzw. Kreditkartenzahlung für goPrint GmbH verbundenen sind, trägt der Auftraggeber gesamtschuldnerisch mit dem Scheckaussteller oder Kreditkarteninhaber. Wird der Scheck oder die Kreditkartenlastschriften dem bezogenen Bankinstitut vorgelegt, von diesem aber nicht bezahlt, ist in diesem Fall grundsätzlich eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 29,00 Euro fällig, wobei der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. Die nachträgliche Sperre eines Schecks oder einer Kreditkarte, gilt, wenn zuvor durch ihre Hingabe die Inbesitznahme der bestellten Waren und Leistungen bewirkt wurde, als schwerwiegender Vertragsverstoß und löst unabhängig von der Geltendmachung des oben genannten Schadens eine Konventionalstrafe in Höhe des Betrages aus, über den der Scheck bzw. die Kreditkartenlastschrift ausgestellt wurde. Schecks und Kreditkarten werden nur zahlungshalber, nicht erfüllungshalber, angenommen.
§ 65 Aufrechnungsverbot
Nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen kann der Auftraggeber aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

XVI. Reklamation und Gewährleistung bei Mängeln

§ 66 Gewährleistungsausschluss für Druckdaten
Unabhängig von deren Beschaffenheit der vom Auftraggeber bereitgestellten Druckdaten druckt goPrint GmbH ausschließlich diese Daten und übernimmt daher keine Gewährleistung für Mängel, die auf der Beschaffenheit dieser Druckdaten beruhen. Eine Gewährleistung durch goPrint GmbH entfällt, wenn die Beschaffenheit der Druckdaten oder die Art ihrer Erstellung von den Grundsätzen abweichen, die von goPrint GmbH im Internet in stets aktueller Form veröffentlicht sind oder schriftlich bei goPrint GmbH angefordert werden können. Dazu gehören Druckdaten des RGB-Farbraums, Druckdaten, die CMYK-Farbprofile beinhalten, Druckdaten mit zu geringer Auflösung sowie Druckdaten mit fehlenden, defekten bzw. nicht eingebetteten Schriften.
§ 67 Gewährleistungsausschluss bei fehlendem Prüfausdruck
goPrint GmbH ist von jeglicher Haftung frei, wenn der Auftraggeber, mit Ausnahme der in §§ 24, 27 bezeichneten Fälle, keinen Ausdruck der Druckdaten zur Verfügung gestellt hat und auch keinen durch goPrint GmbH erstellten Proof oder Andruck abgenommen hat. In diesen Fällen werden Reklamationen werden nur anerkannt, wenn sie sich auf Mängel, für die das Fehlen des Ausdrucks, Proofs oder Andrucks ohne jede Bedeutung ist, beziehen.
§ 68 Gewährleistung in besonderen Fällen
In Fällen, in denen Druckdaten, die im Rahmen des Auftrages von goPrint GmbH selbst erstellt wurden oder in denen goPrint GmbH selbst oder auf Wunsch des Auftraggebers dessen Druckdaten verändert hat oder in denen die mangelnde Eignung der vom Auftraggeber bereitgestellten Druckdaten offensichtlich ist, übernimmt goPrint GmbH die Gewährleistung für Mängel, die auf der Beschaffenheit der Druckdaten beruhen. Wenn die mangelnde Eignung der vom Auftraggeber bereitgestellten Druckdaten durch Nichtwissen des Auftraggebers entschuldigt ist, nicht jedoch, wenn der Auftraggeber fahrlässig die von goPrint GmbH zum Zeitpunkt der Auftragserteilung sowohl im Internet wie auch in schriftlicher Form veröffentlichten Grundsätze für die Beschaffenheit der Druckdaten oder die Art ihrer Erstellung missachtet hat, übernimmt goPrint GmbH darüber hinaus die Gewährleistung
§ 69 Prüfpflicht des Auftraggebers bei Empfang der Ware
Die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse hat der Auftraggeber in jedem Falle unverzüglich zu prüfen.
§ 70 Reklamationsfrist
Offensichtlicher Mängel sind innerhalb von drei Werktagen nach Empfang der Ware zu beanstanden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen geltend zu machen.
§ 71 Mehr- oder Minderlieferungen
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 v.H. der bestellten Auflage gelten nicht als Mangel und sind hinzunehmen. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 v.H., unter 2.000 kg auf 15 v.H.
§ 72 Geringfügige Abweichung vom Vertrag
An der Vertragsgemäßheit ändern geringfügige und für die Verwendbarkeit der Ware unwesentliche Abweichungen vom Vertrag der Ware nichts und können nicht beanstandet werden.
§ 73 Sachmängel eines Teils der Lieferung
Gibt ein Teil der gelieferten Ware berechtigten Anlaß zur Beanstandung, so ist dies kein Grund zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
§ 74 Reklamation des eingesetzten Materials
goPrint GmbH haftet nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials. Durch Abtretung dieser Ansprüche an den Auftraggeber kann sich goPrint GmbH von dieser Haftung befreien und haftet in diesem Falle wie ein Bürge, falls die Ansprüche gegen den Lieferanten nicht durchsetzbar sind.
§ 75 Nacherfüllung bei Sachmängeln
goPrint GmbH gewährt nach Wahl des Auftraggebers und unter Ausschluss anderer Ansprüche Nachbesserung oder Ersatzlieferung bei einer berechtigten Beanstandung. Ist die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist er auf die andere Art der Nacherfüllung beschränkt.
§ 76 Rückgabe reklamierter Waren
Zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist die Rückgabe der reklamierten Waren an goPrint GmbH Voraussetzung. Bis zur Höhe der dem Auftraggeber berechneten Kosten der Lieferung trägt goPrint GmbH die Kosten der Rücklieferung. Die Nichtrückgabe der reklamierten Ware, egal aus welchem Grunde, zieht den Verlust sämtlicher Rechte des Auftraggebers aus der Reklamation nach sich. Wird nur ein Teil der gelieferten Werke und Waren zurückgegeben (Teilauflage), so geht der Auftraggeber seiner Rechte aus der Reklamation nur für den nicht zurückgegebenen Teil verlustig und hat die von goPrint GmbH fakturierte Vergütung für diesen Teil ohne Abzug zu zahlen.
§ 77 Frist für Nachbesserung oder Ersatzlieferung
goPrint GmbH steht für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung eine angemessene Frist zur Verfügung. Diese endet frühestens mit dem vierten Werktag nach dem Tag des Eingangs der zurückgegebenen reklamierten Ware bei goPrint GmbH. Für eine Weiterverarbeitung der Drucksachen die über bloßes Schneiden und Falzen hinaus geht, z.B. Veredelung, ist für jede Verarbeitungs- oder Veredelungsmaßnahme wenigstens ein Werktag hinzuzurechnen.
§ 78 Rücktritt vom Vertrag bei Sachmängeln
Hat der Auftraggeber mindestens einmal unter Fristsetzung schriftlich gedroht, kann er im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Dies gilt unter Ausschluss von Schadenersatz und Minderung.

XVII. Haftung

§ 79 Haftungsbeschränkung auf die Höhe des Auftragswertes
Nur in Fällen zwingender Haftung aufgrund gesetzlicher Vorschriften haftet goPrint GmbH, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. Grundsätzlich ist die Haftung auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt. Dies gilt für Schäden aller Art, auch Folgeschäden, die dem Auftraggeber oder einem Dritten durch Mängel der Waren oder der Lieferung oder durch von goPrint GmbH grob fahrlässig verschuldete Mängel bei der Auftragsdurchführung entstehen.
§ 80 Leichte Fahrlässigkeit
Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, gegenüber goPrint GmbH, ihren gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, wenn sie lediglich auf nur leichter Fahrlässigkeit und nicht auf der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Verpflichtung beruhen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, gleich aus welchem Rechtsgrund, bleibt davon unberührt. Wird ein Mangel von goPrint GmbH arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen, so ist dieser Schadensersatzansprüche nicht erfasst. Der in Satz 1 aufgeführte Haftungsausschluss erstreckt sich zudem nicht auf Ansprüche aus dem deutschen Produkthaftungsgesetz.
§ 81 Klageausschlussfrist
Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen diese innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch goPrint GmbH klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, ein Beweissicherungsverfahren wurde eingeleitet.

XVIII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

§ 82 Copyright
goPrint GmbH behält alle Rechte an kreativen Leistungen, die von goPrint GmbH erbracht wurden, insbesondere an von goPrint GmbH entwickelten grafischen Entwürfen, Bild- und Textmarken, Layouts etc. Der Auftraggeber bezahlt mit dem Entgelt für diese Arbeiten nur die erbrachte Leistung selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung. Wenn ausdrücklich schriftlich vereinbart, kann dem Auftraggeber oder einem Dritten gegen Entgelt das Copyright übertragen werden. Erst mit der Bezahlung des vereinbarten Entgelts gehen die Rechte in das Eigentum des Auftraggebers bzw. des Dritten über.
§ 83 Haftung des Auftraggebers für Verletzung der Rechte Dritter
Werden durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt, so haftet dieser Auftraggeber allein. Der Auftraggeber stellt goPrint GmbH von allen Ansprüchen Dritter wegen einer Rechtsverletzung, insbesondere Urheberrechte, frei.

XIX. Eingebrachte Sachen

§ 84 Eingebrachte Sachen
Zum Zwecke der Auftragsanbahnung ebenso wie zur Auftragsdurchführung eingebrachte oder übersandte Sachen Dritter, insbesondere Vorlagen, Daten und Datenträger, werden mit der gebotenen Sorgfalt behandelt und verwahrt. Eine Haftung durch goPrint GmbH für Beschädigung oder Verlust übersandte Sachen ist ausgeschlossen, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart oder goPrint GmbH trifft ein Verschulden aus grober Fahrlässigkeit.
§ 85 Archivierungsauftrag
Nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung werden vom Auftraggeber eingebrachten oder übersandten Sachen über den Zeitpunkt der Fertigstellung (Auftragsabschluss) hinaus archiviert. Sollen diese Sachen versichert werden, so hat dies der Auftraggeber selbst zu tun. Eine Haftung durch goPrint GmbH für Beschädigung oder Verlust ist auch bei Archivierung ausgeschlossen, wenn es nicht ausdrücklich anders vereinbart wird oder goPrint GmbH ein Verschulden durch grobe Fahrlässigkeit trifft.
§ 86 Datenwiederherstellung
Jeder archivierten Druckauftrag, dessen Daten im Archiv gesucht werden, die Datendekomprimierung und -vorbereitung für das weitere Handling, insbesondere ihre Bearbeitung oder ihr Versand durch goPrint GmbH wird mit der in der Preisliste veröffentlichten Pauschale berechnet.
§ 87 Rücksendung eingebrachter Sachen
Mit der in der Preisliste veröffentlichten Pauschale, zuzüglich der von goPrint GmbH nach Wahl des Auftraggebers verauslagten Entgelte für Fracht- und Kurierkosten, wird die Sendung oder Rücksendung von Daten oder anderen Auftragsunterlagen an den Auftraggeber oder einen Dritten für jeden Druckauftrag berechnet.

XX. Datenschutz

§ 88 Speicherung personenbezogener Daten
Daten, die zur Geschäftsanbahnung aufgenommenen und zur Auftragsdurchführung notwendig sind, werden bei goPrint GmbH in elektronischer Form gespeichert. Im Rahmen der Bearbeitung ist goPrint GmbH berechtigt, diese Daten weiter zu verarbeiten und schriftliche Auszüge daraus anzufertigen.
§ 89 Weitergabe von Daten
Zum Zwecke der Vertragsdurchführung, der Auftragsabwicklung oder der Sicherung berechtigter Interessen goPrint GmbH`s, ist goPrint GmbH berechtigt, gespeicherte personenbezogene Daten unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen an Dritte, wie Kreditinstitute, Kreditschutzorganisationen und Inkassounternehmen, weiterzugeben. An Vertragsunternehmen, die mit der Auftragsdurchführung betraut sind, und an Büroorganisationsunternehmen, die für goPrint GmbH mit der Aussendung und Entgegennahme von Post, mit Aufgaben der Marktforschung und mit Telekommunikationsdienstleistungen beauftragt sind, erfolgt die Weitergabe im jeweils notwendigen Umfang.
§ 90 Löschung von Daten
Wünscht der Auftraggeber die Löschung seiner personenbezogene Daten, so findet dies unverzüglich nach Eingang des schriftlichen Antrag des Berechtigten statt. Daten, die im Rahmen der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung elektronisch gespeichert sind, werden unverzüglich nach Ablauf der durch Rechtsvorschriften bestimmten Mindestaufbewahrungsfristen gelöscht.

XXI. Schlussbestimmungen

§ 91 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Pflichten ist, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen, ist Bad Langensalza.
§ 92 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Bad Langensalza (Amtsgericht Bad Langensalza). Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber eine natürliche Person im Inland ist, die für private Zwecke handelt (Verbraucher).
§ 93 Anwendung deutschen Rechts
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 94 Geltung für Verbraucher
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wobei eine unwirksame Bestimmung stets durch eine solche zu ersetzen ist, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, aber gesetzlich zulässig ist. Enthalten diese AGB Bestimmungen, die unter Kaufleuten rechtlich wirksam vereinbart werden können, ansonsten aber gesetzlich ausgeschlossen sind, so gelten sie unter Kaufleuten hiermit als ausdrücklich vereinbart.
§ 95 Salvatorische Klausel
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In allen Fällen der Unwirksamkeit dieser AGB gilt, dass eine unwirksame Bestimmung stets durch eine solche zu ersetzen ist, die dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen am nächsten kommt, aber wirksam ist.

Stand 30.01.2010